VkVO,HH - VerkaufsstättenV

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§ 4 VkVO - Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

  1. 1.
    nicht brennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. 2.
    mindestens schwer entflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  3. 3.
    mindestens schwer entflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.