§ 33 VkVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.Ladenstraßen, Flure und Hauptgänge entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,
- 2.Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
- 3.in Ladenstraßen, in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 brennbare Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 4.in Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 5.Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 2 nicht freihält oder freihalten lässt,
- 6.als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
- 7.als Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
- 8.als Betreiber entgegen § 26 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.