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§ 33 VkVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Ladenstraßen, Flure und Hauptgänge entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,
  2. 2.
    Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
  3. 3.
    in Ladenstraßen, in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 brennbare Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  4. 4.
    in Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  5. 5.
    Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 2 nicht freihält oder freihalten lässt,
  6. 6.
    als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  7. 7.
    als Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
  8. 8.
    als Betreiber entgegen § 26 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.