
§ 31 VkVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Landesrecht Hamburg
§ 31 VkVO – Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 8 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden.