VkVO,HH - VerkaufsstättenV

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§ 21 VkVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. 1.
    Sicherheitsbeleuchtung einschließlich der Beleuchtung von Stufen und Hinweisen auf Ausgänge,
  2. 2.
    Sprinkleranlagen einschließlich Löschwasserversorgungstechnik,
  3. 3.
    Rauchabzugsanlagen,
  4. 4.
    Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
  5. 5.
    Brandmeldeanlagen,
  6. 6.
    Alarmierungseinrichtungen.