§ 21 VkVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
- 1.Sicherheitsbeleuchtung einschließlich der Beleuchtung von Stufen und Hinweisen auf Ausgänge,
- 2.Sprinkleranlagen einschließlich Löschwasserversorgungstechnik,
- 3.Rauchabzugsanlagen,
- 4.Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
- 5.Brandmeldeanlagen,
- 6.Alarmierungseinrichtungen.