VkVO,HH - VerkaufsstättenV

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§ 20 VkVO - Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  2. 2.
    sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.

Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 qm haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

  1. 1.
    geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
  2. 2.
    Brandmeldeanlagen mit nicht automatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und
  3. 3.
    Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können,
  4. 4.
    Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs in Verkaufsstätten über 10.000 qm, wenn die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr durch die bauliche Anlage gestört ist.