§ 20 VkVO - Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für
- 1.erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
- 2.sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 qm haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
- 1.geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
- 2.Brandmeldeanlagen mit nicht automatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und
- 3.Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können,
- 4.Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs in Verkaufsstätten über 10.000 qm, wenn die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr durch die bauliche Anlage gestört ist.