TRGS 720 - TR Gefahrstoffe 720

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Technische Regeln für Gefahrstoffe - Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines (TRGS 720)

Ausgabe Juli 2020

In der Fassung vom 26. Juni 2020 (GMBl S. 419, 2021 S. 399) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Vorgehensweise für die Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei atmosphärischen Bedingungen3
Vorgehensweise für die Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei Vorliegen explosionsfähiger Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen4
Literaturhinweise

hier: - TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines"

- Bek. d. BMAS v. 26.6.2020 - IIIb 3-35125 -5-

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRGS 720

Die TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines", Ausgabe August/September 2006, BArbBl. Heft 8/9-2006 S. 36-39, wird wie folgt neu gefasst *):

Technische Regeln für GefahrstoffeGefährliche explosionsfähige Gemische - AllgemeinesTRGS 720

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Hinweis: Die TRGS 720 wurde vollständig überarbeitet, u. a.

  • Aktualisierung an den Stand des Vorschriften- und Regelwerks, insbesondere GefStoffV und TRGS,

  • Anpassung der Vorgehensweise zur Beurteilung von Explosionsgefährdungen bei atmosphärischen Bedingungen (modifizierte Verwendung des Begriffs "explosionsgefährdeter Bereich", Möglichkeit zur Einteilung in Zonen),

  • neue Beschreibung einer Vorgehensweise zur Beurteilung von Explosionsgefährdungen bei Gemischen unter nichtatmosphärischen Bedingungen.