Technische Regeln für Gefahrstoffe
Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen TRGS 401
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2022 (GMBl. S. 895, 2023 S. 742) (1)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung | 3 |
Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Schutzmaßnahmen | 5 |
Information der Beschäftigten | 6 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 7 |
Beispiele für Feuchtarbeit bei Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitsbedingungen | Anhang 1 |
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen und Hilfestellungen | Anhang 2 |
Allergene Stoffe und Stoffgruppen sowie betroffene Berufe und Tätigkeiten | Anhang 3 |
Vorgehensweise zur Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt | Anhang 4 |
Beispiele für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung des Hautkontaktes | Anhang 5 |
Ablaufdiagramm zur Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen | Anhang 6 |
Photoallergische und phototoxische Stoffe | Anhang 7 |
Kennzeichnung von Chemikalienschutzkleidung und Chemikalienschutzhandschuhen sowie von Schutzkleidung und Schutzhandschuhen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz | Anhang 8 |
Gefahrenhinweise und EUH-Sätze, die im Text zitiert werden | Anhang 9 |
Literaturhinweise |
Bekanntmachung zu Technischen Regeln
Vom 10. Oktober 2022 (GMBl. S. 895)
hier:
- TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"
- Bek. d. BMAS v. 10.10.2022 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß §20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:
Technische Regeln für Gefahrstoffe | Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen | TRGS 401 |
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