TRGS 401 - TR Gefahrstoffe 401

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Abschnitt 6 TRGS 401 - Information der Beschäftigten

(1) Die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen (§ 14 GefStoffV, TRGS 555).

(2) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach TRGS 500 Abschnitt 6.4 ein Hautschutzplan für die Hautmittel zu erstellen. Es wird empfohlen, alle ausgewählten persönlichen Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) sowie gegebenenfalls Hautdesinfektionsmittel tätigkeitsbezogen in einen Hand- und Hautschutzplan aufzunehmen und ihn an geeigneten Stellen, z. B. an den Waschplätzen, auszuhängen.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.

(4) Die Beschäftigten sind insbesondere über folgende Inhalte zu unterrichten:

  1. 1.

    Art des Hautkontakts und damit verbundene Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder Feuchtarbeit,

  2. 2.

    erforderliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Hautkontakts,

  3. 3.

    korrekte Benutzung der bereitgestellten Hautmittel und der persönlichen Schutzausrüstungen, u. a. das An- und Ausziehen von Schutzhandschuhen. Dabei kann das sachgerechte Auftragen von Hautmitteln unter Verwendung von fluoreszierenden Präparaten unter UV-Detektion geübt werden. Für weitere Informationen siehe Anlage 1.

(5) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auf Schutzhandschuhe verzichtet werden kann, muss in der Unterweisung gezielt auf die besonderen Verhaltensregeln in diesem Fall hingewiesen werden.

(6) Es kann erforderlich sein, die Unterweisung mehrmals pro Jahr durchzuführen, wenn der Erfolg der Maßnahmen in erheblichem Umfang von organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen abhängt oder, wenn Hauterkrankungen aufgetreten sind.

(7) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Diese Beratung dient auch der Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.

(8) Inhalte der Beratung können zum Beispiel sein:

  1. 1.

    durch hautgefährdende Stoffe und Gemische, weitere Allergene nach Anhang 3 oder Feuchtarbeit hervorgerufene Hautveränderungen (insbesondere Kontaktekzeme der Hände und Unterarme),

  2. 2.

    Wirkungen durch die Aufnahme von hautresorptiven Stoffen in den Körper bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen,

  3. 3.

    Vorerkrankungen und Dispositionen (z. B. endogenes Ekzem, Veranlagung für Hautkrankheiten, außerberufliche Sensibilisierungen), bei deren Vorliegen die betroffenen Beschäftigten besonders gefährdet für eine Hauterkrankung sein können,

  4. 4.

    mögliche Beeinträchtigungen und gesundheitliche Folgen durch Hautmittel und persönliche Schutzausrüstung,

  5. 5.

    arbeitsmedizinische Vorsorge,

  6. 6.

    Möglichkeiten des Biomonitorings,

  7. 7.

    bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die mit EUH204, EUH205 oder EUH208 gekennzeichnet sind, Hinweis auf besondere Gefährdung bereits sensibilisierter Beschäftigter (siehe auch Abschnitt 4.2 Absatz 7.

(9) Ob und in welcher Form die Beteiligung des oder der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes oder Ärztin an der Beratung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden (siehe AMR 3.2).