LBauO M-V,MV - Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 60 LBauO M-V - Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

  1. 1.

    nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die dem Ausbau oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen, sowie Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

  2. 2.

    nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

  3. 3.

    Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomrecht bedürfen,

  4. 4.

    Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen.