
Abschnitt 1 TRAC 402
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Richtlinie für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen durch Sachkundige (Sachkundigen-Prüfrichtlinie) (TRAC 402)
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Richtlinie für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen durch Sachkundige (Sachkundigen-Prüfrichtlinie) (TRAC 402)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRAC 402 – Geltungsbereich (1)
Diese Richtlinie gilt für die Prüfung nicht erlaubnisbedürftiger Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Abs. 3 AcetV(1) durch Sachkundige im Sinne von § 19 AcetV(1). Diese Anlagen enthalten mehr als sechs, aber nicht mehr als 15 einzelne oder 40 im Bündel zusammengefaßte Acetylenflaschen, denen das Acetylen gleichzeitig entnommen wird.