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Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager

Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige (Prüfrichtlinie)(1)(2)
(TRAC 401)

Ausgabe Mai 1978 (BArbBl. 1/1979 S. 102)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 15. Juli 1999 (BArbBl. 8/1999 S. 94)

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Geltungsbereich 1
Prüfungen im Erlaubnisverfahren2
Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren3
Prüfungen vor Inbetriebnahme 4
Wiederkehrende Prüfungen 5
Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme6
Prüfbescheinigungen7

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 3 Abs. 3 Acetylenverordnung (siehe jetzt BetrSichV) wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.. EG Nr. 204 S. 37) sind beachtet worden.