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Abschnitt 4 TRAC 207, Flaschen-Druckregler
Abschnitt 4 TRAC 207
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRAC 207
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRAC 207 – Flaschen-Druckregler (1)

4.1 Das Gehäuse und der Federdeckel von Flaschen-Druckreglern (Flaschendruckminderern) müssen so beschaffen sein, daß sie nicht bersten, wenn der Druckregler auf der Hinterdruckseite bei einem Überdruck von 1,8 bar (2) einem Flammenrückschlag mit einem Gemisch aus 35 Vol. % Acetylen und 65 Vol. % Sauerstoff ausgesetzt wird.

4.2 Im übrigen müssen Flaschen-Druckregler den Anforderungen der DIN 8546 genügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
1 bar wird mit 1 kp/cm2 gleichgesetzt