SprengLR 410 - Sprengstofflager-RL 410

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Abschnitt 3 SprengLR 410 - Zulässige Menge

Anhang Nr. 4.1(1) Außerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis zu der in Anlage 6 genannten Menge aufbewahrt werden (kleine Mengen).

(2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.