SprengLR 410 - Sprengstofflager-RL 410

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Abschnitt 2 SprengLR 410 - Fundstellenübersicht und ergänzende Begriffsbestimmungen

2.1 (1) Die Übersicht - s. Anlage zu dieser Nummer 2.1 - folgt dem Aufbau der Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV. Sie enthält in den einzelnen Zeilen und Spalten diejenigen Nummern und Absätze der Richtlinie, die zu beachten sind.

(2) In die Übersicht wurden die Spalte 2 und die Zeile 4 der Anlage 6 der 2. SprengV (bewohnter Raum bzw. massenexplosionsfähige pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV) nicht aufgenommen, da diese Aufbewahrung generell nicht zulässig ist.

2.2 Als Raum im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder zur Aufbewahrung geeignete allseitig umschlossene Ort.

2.3 Ein Nebenraum zum Verkaufsraum ist ein Raum, in dem keine Verkaufshandlungen getätigt werden. Er muß vom Verkaufsraum aus unmittelbar oder über einen Flur zugänglich sein. Der Zugang muß Unbefugten verwehrt sein.