SprengLR 360 - Sprengstofflager-RL 360

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Abschnitt 6 SprengLR 360 - Verringerung und Vergrößerung der Schutzabstände (1)

6.1 Verringerung der Schutzabstände

Anlage 1 zum Anhang Nr. 2.3 Abs. 3 Satz 1(1) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

(2) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen wie folgt verringert werden,

anzurechnende Masse
des Stoffes in kg (Ma)
Verringerung des
Schutzabstandes um %
bis zu 500050
über 5000 bis zu 2000040
über 20000 bis zu 500000
über 5000020

wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:

  1. 1.

    In Wirkungsrichtung muß das Lager eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. 3.

    Das Lager muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

  4. 4.

    Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Bei geringer Lagertiefe kann er verringert werden, soweit ein wirksamer Löschangriff gewährleistet ist. Sind die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 oder das Dach oder die Decke nach Ziffer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet, sind die verringerten Schutzabstände um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung) zu vergrößern.

(3) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen um die nachstehend angegebenen Beträge verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge (M), höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) möglich.

Flächenbelegung in kg
Flüssigkeit /m2 Auffangwanne
Verringerung des
Schutzabstandes um %
100 bis 15010
150 bis 20015
200 bis 25025
250 bis 30030
300 bis 35035

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 30 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind. Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste Stoffe (höchstens 35 % der Gesamtlagermenge) gelagert, so darf die Gesamtlagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen.

(4) Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen entsprechend den Angaben in Absatz 3 verringert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind.

(5) Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen können für anzurechnende Lagermengen bis zu 10 000 kg entfallen, wenn in Wirkungsrichtung die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen sind. Für anzurechnende Lagermengen über 10000 kg dürfen unter den gleichen Voraussetzungen die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen nach Nummer 5.1 Abs. 7 um 40 m verringert werden.

(6) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 können um 30 % verringert werden, wenn

  1. 1.

    die Lager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln (2) bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird,

  2. 2.

    die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten Stoffe angepaßt sind, d.h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der gelagerten Stoffe auch unter den jeweiligen Lagerbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen,

  3. 3.

    die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 20 l . min-1 . m-2 beträgt.

(7) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 können um 30 % verringert werden, wenn

  1. 1.

    die Lager mit Meldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig erkennen und melden und

  2. 2.

    eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

(8) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Schutzabstände additiv wirksam. In den Fällen von Absatz 3 bzw. Absatz 4 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Schutzabständen die Verringerungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 in Abzug gebracht werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 oder Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 erfüllt, sind zuerst die 40 m nach Absatz 5 Satz 2 und dann die prozentuale Verringerung nach Absatz 6 oder 7 in Abzug zu bringen.

(9) Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen ganz entfallen für Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte. Öffentliche Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:

  • Straßen mit einer Verkehrsbelastung von weniger als 250 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (im Jahresmittel) und mit einer Verkehrsbelastung in der Verkehrsspitze von höchstens 30 Fahrzeugen in der Stunde;

  • Eisenbahnstrecken, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen, mit einer Streckenbelastung von höchstens 24 Güterzügen in 24 Stunden in jeder Richtung sowie Werkbahnen und Anschlußgleise;

  • Seil- und Schwebebahnen, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen;

  • Gewässer, die weder dem gewerblichen Personen- noch Güterverkehr dienen.

(10) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht verringert werden, ausgenommen in den Fällen von Absatz 3 und 4.

6.2 Vergrößerung der Schutzabstände

Anlage 1 zum Anhang Nr. 1(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der Nr. 2 zu vergrößern.

(2) Die Schutzabstände nach Nummer 5.1 Abs. 7 brauchen in bezug auf die besonders schutzbedürftigen Objekte der Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie nicht vergrößert zu werden, ausgenommen vor Entlastungsflächen. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Art der gelagerten Stoffe und von der Entlastungsfläche festzulegen.

(1) Amtl. Anm.:

Siehe Erläuterungen zur SprengLR 350 (BArbBl. 3/1983, S. 68 ff.).

(2) Amtl. Anm.:

z.B. DIN 14489, DIN 14494, Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS)