SprengLR 360 - Sprengstofflager-RL 360

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Abschnitt 4 SprengLR 360 - Zusammenlagerung

Anhang Nr. 2.7 Abs. 1(1) Stoffe und Gegenstände werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt.
und
Anhang Nr. 2.7 Abs. 2(2) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.

(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe lassen sich den Verträglichkeitsgruppen der Anlage 5 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV nicht zuordnen. Deshalb ist für die Zusammenlagerung die SprengLR 340 entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammengelagert, findet Nummer 3 der SprengLR 350 entsprechend Anwendung.