SprengLR 360 - Sprengstofflager-RL 360

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Anlage 2 SprengLR 360

Besonders schutzbedürftige Objekte, zu denen die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen der Nummer 5.1 Abs. 7 nicht verringert werden dürfen (Nummer 6.1 Abs. 10)

Besonders schutzbedürftige Objekte sind alle öffentlichen Verkehrswege mit hoher Verkehrsbelastung (Gefahr von Sekundärschäden) wie z.B.:

Bundesautobahnen,
Straßen mit einer Verkehrbelastung von mehr als 5000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (im Jahresmittel),
Eisenbahnstrecken mit einer Streckenbelastung von mehr als 24 Reisezügen innerhalb von 24 Stunden in jeder Richtung,
Wasserwege, deren Verkehrsaufkommen 1000000 Ladetonnen oder 5000 Fahrzeuge im Jahr überschreitet (Begrenzung auf den betonnten Schiffahrtsweg).

Tabelle zu Nummer 7.2 Abs. 3

Betriebsgelände
oder Anlage
Lager
360a1.gifA2
360a2.gif
A3
360a3.gif
A4
360a4.gif
A5
360a5.gif
D1 360d1.gif000050
D2 360d2.gif025 bzw.
LT wenn
LT <= 25
2550 bzw.
25 + LT wenn
25 + LT <= 50
50
D3 360d3.gif025 bzw.
2 LT wenn
2 LT <= 25
50 bzw.
25+LT wenn
25+LT <= 50
75 bzw.
25 + 2 LT wenn
25 + 2 LT <= 75
75 bzw.
50 + LT wenn
50 + LT <= 75
D4 360d4.gif0255075100
*) Die Lagerfläche ist so anzulegen, daß eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).

Erläuterungen zur Tabelle

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Nummer 5.1 Abs. 7. LT bedeutet Tiefe des Lagers oder der Lagerfläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.

Die in der Tabelle aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen zu bewerten.

D1 360d1.gif

  1. 1.

    Das Lager weist in der betrachteten Wirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 auf.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. 3.

    Das Lager muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

  4. 4.

    Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D2 360d2.gif

  1. 1.

    Das Lager weist in der betrachteten Wirkungsrichtung eine Wand auf, die der Feuerwiderstandsklasse F 30-A
    nach DIN 4102 Teil 2 entspricht Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  2. 2.

    Die an die Wand nach 1. angrenzenden Außenwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  3. 3.

    Das Lager muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.

  4. 4.

    Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D 3360d3.gif

Das Lager weist in der betrachteten Wirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

D 4 360d4.gif

Das Lager weist in Wirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung (Freilager) oder nur eine Wand, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht, auf.

A 1360a1.gif

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.

  3. 3.

    Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muß mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein, das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Fluchtwege des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern gerichtet sein.

A 2 360a2.gif

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

  2. 2.

    Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.

  3. 3.

    Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Fluchtwege des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern gerichtet sein.

A 3360a3.gif

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse 0 erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von mindestens 1,80 m.

  2. 2.

    An die an die Wand nach 1. angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

  3. 3.

    Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muß mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Fluchtwege des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern gerichtet sein.

A 4 360a4.gif

  1. 1.

    Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von mindestens 1,80 m.

  2. 2.

    An die an die Wand nach 1. angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

  3. 3.

    Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.

  4. 4.

    Die Fluchtwege des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern gerichtet sein.

A 5360a5.gif

Ständige Arbeitsplätze im Freien (Freianlagen) oder hinter Schutzeinrichtungen, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.