SprengLR 340 - Sprengstofflager-RL 340

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 SprengLR 340 - Zusammenlagerung

2.1Anhang Nr. 3.4Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusammengelagert werden. Im übrigen dürfen Stoffe mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen oder mit sonstigen Materialien nur zusammengelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine gefährliche chemische Reaktion verhindern.

2.1.1 Zusammenlagern ist das gemeinsame Aufbewahren verschiedener Stoffe in demselben Raum.

2.1.2 Es dürfen zusammengelagert werden:

  1. 1.

    Stoffe derselben Stoffgruppe,

  2. 2.

    Stoffe der Stoffgruppe 1 mit Stoffen der Stoffgruppe 4, soweit diese keine Zusätze von Schwermetallen enthalten, sowie Stoffe der Stoffgruppe 2a mit Stoffen der Stoffgruppe 4 oder 5.

2.1.3 Für die Zusammenlagerung von Stoffen, die einer der in Nummer 1.2 genannten Stoffgruppen nicht zugeordnet werden können, ist im Einzelfall zu ermitteln, mit welcher Stoffgruppe eine Zusammenlagerung ohne wesentliche Gefahrenerhöhung möglich ist.

2.1.4 (1) Stoffe der Nummer 1.2 dürfen nicht zusammengelagert werden:

  1. 1.

    mit Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff der Nummer 2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV,

  2. 2.

    mit Stoffen, die dem Sprengstoffgesetz nicht unterliegen, wenn hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

(2) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist insbesondere anzunehmen bei einer Zusammenlagerung mit Stoffen, die den folgenden Klassen des Anhangs A der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr.) bzw. den gleichlautenden Klassen der nationalen und internationalen Beförderungsvorschriften für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiff- und Seeverkehr angehören oder zugeordnet werden können:

  • 2 verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

  • 3 entzündbare flüssige Stoffe

  • 4.1 entzündbare feste Stoffe

  • 4.2 selbstentzündliche Stoffe

  • 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln

  • 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

  • 5.2 organische Peroxide

  • 6.1 giftige Stoffe

  • 6.2 ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe

  • 7 radioaktive Stoffe

  • 8 ätzende Stoffe.

(3) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist auch anzunehmen, wenn z.B. folgende Stoffe zusammengelagert werden:

  • Organische Peroxide mit Schwermetallverbindungen, Ammen und deren Zubereitungen,

  • Cellulosenitrat-Zubereitungen mit Ammen.

(4) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung bei der Zusammenlagerung mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen ist anzunehmen, wenn bei einem Brand die freigesetzte Energie je Zeiteinheit durch diese Stoffe mehr als verdoppelt werden kann.

(5) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist nicht zu erwarten, wenn z.B. folgende Stoffe zusammengelagert werden:

  • Organische Peroxide oder Treibmittel nach Nummer 1.2 Ziff. 1 bzw. 4 mit organischen Peroxiden oder Treibmitteln, die nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen,

  • Pigment-Zubereitungen nach Nummer 1.2 Ziff. 3a mit nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Pigment Zubereitungen,

  • Ammoniumdichromat mit anderen Chromaten und mit Stoffen nach Absatz 2 Klasse 5.1.

2.1.5 (1) Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine gefährliche chemische Reaktion (1) verhindern.

(2) Als Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere:

  1. 1.

    Abtrennung durch feuerbeständige Zwischenwände, deren Höhe die der gestapelten Packstücke mindestens um 1 m überragt, falls die Zwischenwände nicht bis zur Decke reichen oder

  2. 2.

    Einhalten eines Mindestabstandes zwischen Packstücken mit Stoffen, für die ein Zusammenlagerungsverbot besteht, von dem doppelten Wert des Sicherheitsabstandes Lager/Lager der zutreffenden Lagergruppe nach Anlage 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV, mindestens jedoch 5 m.

(3) Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 dürfen in den Zwischenräumen andere nicht explosionsfähige Stoffe und Materialien gelagert werden, die mit den gelagerten Stoffen nach Nummer 1.2 keine gefährliche Reaktion eingehen können und für die keine anderen Zusammenlagerungsverbote bestehen.

(1) Amtl. Anm.:

Die vom Beirat für die Beförderung gefährlicher Güter beim Bundesminister für Verkehr (BMV) gebilligten Unfallmerkblätter nach Anlage B, Rn. 10385, der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS), die im Verkehrsblatt des BMV benannt werden, geben Hinweis auf gefährliche Reaktionen