SprengLR 340 - Sprengstofflager-RL 340

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Abschnitt 1 SprengLR 340 - Allgemeines

1.1Anhang Nr. 3.1 Abs. 1Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und deren in der Zeiteinheit freigesetzte Energie kleiner als die der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.

1.2 Zu den explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 1.1 gehören folgende Stoffgruppen:

  • 1. Organische Peroxide

    2. Nitroverbindungen, Salpetersäureester außer Stoffgruppe 3, Nitrosoverbindungen außer Stoffgruppe 4,
    Aminoxide

    2a. in fester Form

    2b. in flüssiger oder gelöster Form (z.B. Nitromethan)

    3a. Cellulosenitrat-Zubereitungen (z.B. Collodiumwolle angefeuchtet mit Alkoholen oder Wasser, Collodiumwolle plastifiziert)

    Pigment-Zubereitungen mit Collodiumwolle

    3b. Zellhorn

    4. Treibmittel (Blähmittel)

    5. Ammoniumdichromat.