SprengLR 310 - Sprengstofflager-RL 310

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Abschnitt 3 SprengLR 310 - Elektrische Einrichtungen

3.1Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 3 Elektrische Einrichtungen müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosiv stoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.

3.1.1 (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich Ausführung und Anordnung den Vorschriften für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten (VDE 0166) entsprechen. Werden Stoffe ausschließlich in Versandpackungen aufbewahrt, so genügen die Bestimmungen für die Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000V für feuchte und nasse Räume (VDE 0100 5.73, § 45).

(2) Kann sich bei der Aufbewahrung von Stoffen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, sind die Vorschriften der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen einzuhalten.