SprengLR 310 - Sprengstofflager-RL 310

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Abschnitt 1 SprengLR 310 - Allgemeines

1.1Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 (1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und deren in der Zeiteinheit freigesetzte Energie kleiner als die der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.

(2) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.