SprengLR 300 - Sprengstofflager-RL 300

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Abschnitt 5 SprengLR 300 - Zusammenlagerung

Anhang Nr. 3.4(1) Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammengelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammengelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann.

(2) Zusammenlagern ist das gemeinsame Lagern verschiedener Stoffe miteinander oder mit anderen Materialien innerhalb desselben Lagerbereiches. Dies gilt auch für verschiedene Lagerbereiche, sofern diese unzureichend voneinander getrennt sind.

(3) Eine ausreichende Trennung verschiedener Lagerbereiche wird erreicht durch

  1. 1.

    bauliche Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie, oder

  2. 2.

    Mindestabstände, entsprechend den Sicherheitsabständen Lager/Lager der jeweiligen Lagergruppe gemäß Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV.

In den sich nach Satz 1 Ziffer 2 ergebenden Zwischenräumen dürfen Materialien gelagert werden, für die keine Zusammenlagerungsverbote bestehen und die eine Brandausbreitung nicht unterstützen.

(4) Eine wesentliche Gefahrenerhöhung ist gegeben, wenn

  1. 1.

    die Stabilität der Stoffe nach Nummer 1.1 unter Lagerbedingungen durch die anderen Stoffe oder Materialien deutlich herabgesetzt wird oder die Stoffe mit den zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Stoffen oder Materialien in gefährlicher Weise reagieren können, oder

  2. 2.

    die gefährliche Wirkung von zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Gefahrstoffen durch die Stoffe nach Nummer 1.1 ausgelöst werden kann.

(5) Ein Zusammenlagern ist unzulässig für

  1. 1.

    Stoffe der Nummer 1.1 mit Gütern der folgenden Klassen des IMDG-Code deutsch (1):

    Klasse 2Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
    Klasse 3Entzündbare Flüssigkeiten
    Klasse 4.2Selbstentzündliche Stoffe
    Klasse 4.3Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
    Klasse 5.1Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
    Klasse 6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe
    Klasse 7Radioaktive Stoffe,
  2. 2.

    Stoffe der Stoffgruppe 1 nach Nummer 1.1 Abs. 3 mit Schwermetallverbindungen, Aminen und deren Zubereitungen und mit Gütern der Klasse 8 - Ätzende Stoffe - des IMDG-Code deutsch,

  3. 3.

    Stoffe der Stoffgruppe 3a mit Aminen und deren Zubereitungen und mit Gütern der Klasse 8 - Ätzende Stoffe - des IMDG-Code deutsch,

  4. 4.

    Stoffe der Stoffgruppe 4 nach Nummer 1.1 Abs. 3 mit Gütern der Klasse 8 - Ätzende Stoffe - des IMDG-Code deutsch.

(6) Die Stoffe der Stoffgruppen nach Nummer 1.1 Abs. 3 dürfen wie folgt zusammengelagert werden:

  1. 1.

    Stoffe derselben Stoffgruppe miteinander,

  2. 2.

    Stoffe der Stoffgruppe 1 mit Stoffen der Stoffgruppe 4 soweit letztere keine Zusätze von Schwermetallverbindungen enthalten, sowie Stoffe der Stoffgruppe 2 a Stoffen der Stoffgruppe 4 oder 5,

  3. 3.

    Stoffe der Stoffgruppe 1 oder 4 mit organischen Peroxiden oder Treibmitteln, die nicht dem Sprengstoffgruppen unterliegen,

  4. 4.

    Stoffe der Stoffgruppe 3a mit Cellulosenitrat-Zubereitungen, die nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen,

  5. 5.

    Stoffe der Stoffgruppe 5 mit anderen Chromaten und mit Gütern der Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe - des IMDG-Code deutsch.

(7) Die Zulässigkeit des Zusammenlagerns von Stoffen nach Nummer 1.1 Abs. 3 mit anderen Stoffen oder Materialien ist, soweit nicht die Absätze 5 und 6 Anwendung finden, nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung Absatz 4 im Einzelfall zu prüfen. Entsprechendes gilt für Stoffe nach Nummer 1.1 Abs. 3 Nr. 6.

(8) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Zusammenlagerns von Stoffen nach Nummer 1.1 mit anderen Gefahrstoffen sind auch andere, das Zusammenlagern regelnde Vorschriften (z.B. TRbF 110, TRGS 514, TRGS 515) zu beachten.

(9) Beim Zusammenlagern von Stoffen nach Nummer 1.1 mit anderen leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien (z. B. mit Gütern der Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe - des IMDG-Code deutsch) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schutz- und Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer gegebenenfalls eintretenden Gefahrenerhöhung für die Umgebung des Lagers ausreichen oder zu erhöhen sind.

(1) Amtl. Anm.:

Offizielle Übersetzung des International Maritime Dangerous Goods-Code (IMDG-Code) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BAnz. Nr. 98a) vom 1. Juni 1991