SprengLR 300 - Sprengstofflager-RL 300

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Abschnitt 1 SprengLR 300 - Allgemeines

1.1

Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 (1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse explodieren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.

(2) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(3) Die Stoffe werden in folgende Stoffgruppen eingeteilt:

1.Organische Peroxide,
2.Nitroverbindungen, Salpetersäureester außer Stoffgruppe 3, Nitrosoverbindungen außer Stoffgruppe 4, Aminoxide,
2ain fester Form,
2bin flüssiger oder gelöster Form (z.B. Nitromethan),
3aCellulosenitrat-Zubereitungen (z.B. Collodiumwolle angefeuchtet mit Alkoholen oder Wasser, Collodiumwolle plastifiziert, Pigment-Zubereitungen mit Collodiumwolle),
3bZellhorn,
4.Treibmittel, Blähmittel (z.B. Azoverbindungen,. N-Nitrosoverbindungen, aromatische Sulfohydrazide), Diazoniumverbindungen,
5.Ammoniumdichromat,
6.andere Stoffe (z.B. Quecksilberoxycyanid, chlorierte Isocyanursäurederivate, Tetrazol-1-essigsäure).

1.2

Anhang Nr. 3.1 Abs. 2 (1) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich Nummer 2.2.2 und 2.2.6.

(2) Die Aufbewahrung von Stoffen, die in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1), bedarf hinsichtlich der Bauweise und Einrichtung sowie des Betriebs der Lager einer Beurteilung im Einzelfall.

1.3

Anhang Nr. 3.1 Abs. 3 (1) Stoffe können in Lagergebäuden oder in Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen nur solche Stoffe aufbewahrt werden für die dies bei der Lagergruppenzuordnung unter Berücksichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen wird.

(2) Stoffe, für die eine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt ist, sowie Stoffe, die sich bei tiefen Temperaturen in gefährlicher Weise entmischen können, dürfen nicht in Freilagern aufbewahrt werden.