Sprengstofflagerrichtlinie
Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
Ausgabe September 1991 (BArbBl. 11/1991 S. 40)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach Nummer 3.1 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Sie gilt für
die Bauweise und Einrichtung,
die Schutz- und Sicherheitsabstände,
den Betrieb von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und für
die Zusammenlagerung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Sie gilt nicht für die Schutz- und Sicherheitsabstände von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in der Masse explodieren können.
Die Vorschriften des Anhangs der 2. SprengV sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.(1)
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Umgebung des Lagers | 2 |
Bauweise und Einrichtung | 3 |
Betriebsvorschriften | 4 |
Zusammenlagerung | 5 |
Anhang 1 zur SprengLR 300 Nr. 2.2.1 Abs. 6 | Anhang 1 |
Anhang 2 zur SprengLR 300 Nr. 2.2.1 Abs. 7 | Anhang 2 |
Diese sind hier kursiv dargestellt.