SprengLR 300 - Sprengstofflager-RL 300

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Sprengstofflagerrichtlinie

Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)

Ausgabe September 1991 (BArbBl. 11/1991 S. 40)

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach Nummer 3.1 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Sie gilt für

  • die Bauweise und Einrichtung,

  • die Schutz- und Sicherheitsabstände,

  • den Betrieb von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und für

  • die Zusammenlagerung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.

Sie gilt nicht für die Schutz- und Sicherheitsabstände von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in der Masse explodieren können.

Die Vorschriften des Anhangs der 2. SprengV sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.(1)

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Allgemeines1
Umgebung des Lagers2
Bauweise und Einrichtung3
Betriebsvorschriften4
Zusammenlagerung5
Anhang 1 zur SprengLR 300 Nr. 2.2.1 Abs. 6Anhang 1
Anhang 2 zur SprengLR 300 Nr. 2.2.1 Abs. 7Anhang 2

(1) Red. Anm.:

Diese sind hier kursiv dargestellt.