Abschnitt 8 SprengLR 240 - Zusammenlagerung
(1) Eine Zusammenlagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die dieser Richtlinie unterliegen, ist zulässig.
(2) Eine Zusammenlagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten mit Automobilteilen oder Materialien, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und/oder entzündlich im Sinne von § 4 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung sind, ist nicht zulässig. (s. Anhang Nr. 2.7 Abs. 5)