Abschnitt 6 SprengLR 240 - Schutz vor Diebstahl und unbefugtem Zugang
(1) Eine Einfriedung (Umzäunung oder Mauer) muß mindestens 1,80 m hoch sein.
(2) Lager innerhalb eines eingefriedeten Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet werden. Ein Verschließen der Lager ist beim Vorhandensein einer Beaufsichtigung nicht erforderlich.