Abschnitt 2 SprengLR 240 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist
- 1.
eine Airbag-Einheit eine für den Einbau in ein Kraftfahrzeug bestimmte Baugruppe, die aus wenigstens einem Gasgenerator und einem Luftsack mit Abdeckung besteht,
- 2.
eine Gurtstraffer-Einheit eine für den Einbau in ein Kraftfahrzeug bestimmte Baugruppe, die aus wenigstens einem Gasgenerator und einer mechanischen Vorrichtung zum Straffen eines Sicherheitsgurtes besteht. Baugruppen (Einheiten), die als pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 eingestuft und zugelassen sind, können auch Gas-generatoren der Unterklasse T2 enthalten. Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, eingebaut in größeren Bauteilen von Kraftfahrzeugen, z. B. Armaturenbrettern, Lenksäulen, Türen oder Sitzen, sind keine Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten im Sinne dieser Richtlinie.