SprengLR 240 - Sprengstofflager-RL 240

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Abschnitt 9 SprengLR 240 - Aufbewahrung außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)

(1) Für die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in kleinen Mengen sind abweichend von Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV nachfolgende Explosivstoff-Netto-Höchstmassen zulässig, wobei die Aufbewahrung nur in gewerblich genutzten Räumen erfolgen darf.

  • Arbeitsraum 10 kg (netto)

  • Lagerraum 100 kg (netto)

  • Ortsbewegliche Aufbewahrung 100 kg (netto)

(2) Für die Aufbewahrung von Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten in kleiner Menge nach Abs. 1 ist eine Liste bereitzuhalten, aus der die jeweilige Explosivstoff-Netto-Masse ersichtlich ist.