SprengLR 230 - Sprengstofflager-RL 230

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Abschnitt 3 SprengLR 230 - Betriebsvorschriften

3.1 Lager für sprengkräftige Zündmittel, Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände(1)

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 2 4. Spiegelstrich, Abs. 3 4. Spiegelstrich(1) Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, daß die Lager zuverlässig verschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die Schlüssel für Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, um eine unbefugte Entnahme zu verhindern.

(2) Lager müssen zuverlässig verschlossen sein, solange sich niemand darin aufhält.

(3) Es dürfen nur so viele Schlüssel (Schlüsselsätze bei mehr als einem Schloß) ausgegeben werden, wie es für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers unbedingt notwendig ist. Mehr als zwei Schlüssel sind nur dann zulässig, wenn sich die Schlüsselübergabe von einem zum nächsten Benutzer nicht ermöglichen läßt; Reserveschlüssel zählen dabei mit.

(4) Schlüssel sind so aufzubewahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind, z.B. durch ständiges Mitführen oder durch Aufbewahren in einem sicheren Behältnis. Reserveschlüssel sind getrennt von den ausgegebenen Schlüsseln in einem anderen Behältnis sicher aufzubewahren.

(5) Lagerschlüssel und Zugang zu den Behältnissen dürfen nur die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben. Die Vollzähligkeit der ausgegebenen und als Reserve vorhandenen Schlüssel ist in kürzeren Zeitabständen zu überprüfen.

(6) Das Verzeichnis nach § 16 SprengG ist so zu führen und aufzubewahren, daß unberechtigte Personen keinen Einblick in den Lagerbestand gewinnen können.

3.2 Lager für alle übrigen Stoffe und Gegenstände

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 4 2. Spiegelstrich(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die Lager zuverlässig verschlossen und die Schlüssel Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Lager müssen zuverlässig verschlossen sein, solange sich niemand darin aufhält.

(3) Es sollen nur so viele Schlüssel vorhanden sein, wie für den Betrieb des Lagers erforderlich sind.

(4) Schlüssel sind, wenn sie nicht mitgeführt werden, in einem verschlossenen Raum oder Fach aufzubewahren.

3.3 Aufsicht

Anhang Nr. 2.5.3 Abs. 5 (1) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen oder nur unter deren Aufsicht und im übrigen nur nach deren Weisung betreten werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben die Aufsicht so zu führen, daß keine unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen möglich ist.