SprengLR 230 - Sprengstofflager-RL 230

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Abschnitt 2 SprengLR 230 - Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 1Lager sind so zu errichten, daß Stoffe und Gegenstände gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die mißbräuchliche Verwendung der Stoffe und Gegenstände bewirkt werden kann, entsprechen.

2.1 Lager für sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände

2.1.1 Sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände sind:

Sprengkapseln, Elektrische Zünder mit Ausnahme der Brennmomentzünder, Sprengschnüre, Sprengverzögerer sowie andere Gegenstände mit Zündstoff, soweit sie eine Detonation direkt auslösen können und nicht fest eingebaut sind.

2.1.2 Türen

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 2 2. Spiegelstrich(1) Lager müssen Türen haben, die insbesondere gegen Aufschweißen und -schneiden ausreichend widerstandsfähig sind und Schutz gegen die Anwendung von Einbruchswerkzeugen bieten.

(2) Lager müssen durch zwei nach außen aufschlagende Türen (Außentür sowie Innentür des Aufbewahrungsraums) gesichert sein. Es genügt eine Tür, soweit die Anforderungen nach Absatz 3, 4, 5 oder 6 erfüllt sind. Die Räume für sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände müssen in jedem Fall eine gesonderte Tür besitzen, wenn im Lager zugleich Sprengstoffe aufbewahrt werden.

(3) Fabrikmäßig hergestellte "Panzergeldschränke" erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2, wenn sie die Sicherheitsstufe D 1 nach RAL-RG 626/1 entsprechend VDMA-Einheitsblatt 24990 Nr. 1.4 aufweisen (Stahlaußen- und -innenmantel mit armierter Hartbetonfüllung und Schloßpanzerung).

(4) Bei anderen als in Absatz 3 genannten Schranklagern und bei betretbaren Lagern kann der Anforderung nach Absatz 2 durch Verwendung einer "Panzergeldschranktür" der Sicherheitsstufe D 1 (s. Absatz 3) entsprochen werden. Wird eine "Panzergeldschranktür" nicht verwendet, so darf eine Außentür mit Archivtürmerkmalen nach RAL-RG 625/1 entsprechend VDMA-Einheitsblatt 24990 (1) Nr. 5.1 (Hartbeton B 55 [früher: Bn 550] nach DIN 1045 mit allseitig verbundener Stahlblechabdeckung 2,5 mm außen und 5 mm innen, Schloßpanzerung und 160 mm Mindesttürblattstärke) verwendet werden, wenn die Aufbewahrungsräume für Zündmittel und ggf. Sprengstoff Türen aus Stahlblech von mindestens 5 mm Wandstärke besitzen, die durch Rahmen und Diagonalversteifungen gegen Verbiegen geschützt sind.

(5) Von Absatz 4 kann bei Schranklagern abgewichen werden, wenn der Zündmittelbehälter als Einsatzschrank nach VDMA-Einheitsblatt 24990 Nr. 1.8 fest eingebaut ist und der Sicherheitsstufe D 1 (s. Absatz 3) entspricht. Für betretbare Lager gilt dies entsprechend, wenn das Zündmittelbehältnis als fest verankerter Einmauerschrank voll in die Seitenwand des Vorraums einbetoniert oder eine besondere Zünderkammer vorhanden ist. Als Innentür darf auch eine Tür mit Archivtürmerkmalen (Absatz 4 Satz 2) oder bei sehr kleinen Abmessungen eine Tür mit 40 mm Hartgußpanzerung und 100 mm Mindesttürblattstärke verwendet werden, sofern das Lager über eine Außentür verfügt, die mindestens als feuerbeständige Stahltür (T 90-1-Tür) ausgebildet ist (Stahlblechmindeststärke 5 mm).

(6) Den hartbetongefüllten Panzergeldschrank- und Archivtüren nach Nummer 2.1.2 Abs. 3, 4 oder 5 sind Türen geringerer Stärke mit Oxidkeramikfüllung gleichwertig, wenn die dabei verwendeten Sicherheitselemente fugenlos ineinandergreifend mit den vorderen und hinteren Türabdeckungen zu einer unlösbaren Einheit verbunden sind. Der Türaufbau darf von außen nicht erkennbar sein; eine ausreichende Biegesteifigkeit muß gewährleistet sein. Türen mit 80 mm-Oxidkeramikplatten entsprechen Panzergeldschranktüren der Sicherheitsstufe D 1. Türen mit 60 mm-Oxidkeramikplatten entsprechen der Archivtür. Türen mit 40 mm-Oxidkeramikplatten entsprechen nur dann der Archivtür, wenn sie zwei mindestens ein Drittel der Türhöhe voneinander entfernt angeordnete Sicherheitsschlösser besitzen.

(7) Die Außentür (Türblatt) muß allseitig genau in einen Rahmen eingepaßt sein, der mindestens Türstärke besitzt und so in die Wände eingelassen ist, daß weder Tür noch Rahmen Ansatzpunkte für Hebelwerkzeuge bieten. Die Türbänder sollen innenliegend und angeschweißt sein. Außenliegende Türbänder sind abweichend hiervon zulässig, wenn das Türblatt über die ganze Länge so hinter den Rahmen greift, daß ein Ausheben des Türblattes unmöglich ist. Wird als Außentür eine feuerbeständige Stahltür (T 90-1-Tür nach Absatz 5 letzter Satz) verwendet, sind Satz 1 bis 4 auf die Innentüren sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Umfassung der Außentür muß als Betonwange um 30 cm vorgezogen sein. Die Stärke der Wange muß derjenigen der Wände entsprechen. Der Spielraum zwischen Türblatt und Seitenwangen, Decke und Sohle darf höchstens 10 mm betragen.

2.1.3 Türschlösser

(1) Sämtliche Lagertüren müssen mit mindestens einem Sicherheitsschloß versehen sein. Sicherheitsschlösser im Sinne dieser Richtlinie müssen hinsichtlich ihrer Ausführung und Art ihres Einbaus die Anforderungen der Nummer 2.1.2 Abs. 1 bis 6 erfüllen.

(2) Türschlösser gelten als Sicherheitsschlösser, wenn sie den Anforderungen der PTZ - Norm 7231.00 (2), Abschnitt I (Zuhaltungsschlösser), entsprechen. Sie sind auf einer Montageplatte aus gehärtetem Stahl zu befestigen, die auf der Türblattinnenseite durchgehend anzuschweißen ist. Der Einbau hat nach den Angaben des Herstellers zu erfolgen. Es dürfen keine Teile an der Türblattaußenseite überstehen. Der Abstand zwischen Schloßstulp und Schließblech soll nicht mehr als 6 mm betragen, damit der Schloßriegel ausreichend weit einschließen kann.

(3) Bei fabrikgefertigten Panzergeldschrank- und Archivtüren nach RAL-Gütebedingungen entsprechend VDMA-Einheitsblatt 24990 (s. Nummer 2.1.2 Abs. 3 bis 5) werden die Anforderungen nach Absatz 2 bereits durch die Türbauart als erfüllt angesehen. Bei anderen Schlössern ist eine Bescheinigung des Herstellers erforderlich, daß diese Anforderungen erfüllt sind.

(4) Soweit Türen nach Nummer 2.1.2 Abs. 6 mit nur einem Sicherheitsschloß verwendet werden, muß dieses bei einer Türhöhe von mehr als 800 mm eine zusätzliche Basküleverriegelung (Verschluß, bei dem zusätzlich je ein Riegel nach oben und unten geschoben wird) besitzen.

(5) Soweit eine feuerbeständige Stahltür (T 90-1-Tür) als Außentür zulässig ist (s. Nummer 2.1.2 Abs. 5), muß diese entweder zwei Sicherheitsschlösser oder ein Sicherheitsschloß mit zusätzlicher Basküleverriegelung besitzen.

(6) Die Schlösser eines Lagers müssen unterschiedliche Schließungen haben. Sie müssen mit zwei Umdrehungen (zweitourig) schließen, der Riegel muß jedoch bereits nach einer Umdrehung fassen. Abweichend hiervon dürfen eintourige Sicherheitsschlösser verwendet werden, wenn auf Grund des insgesamt höheren Sicherheitsgrades des verwendeten Riegelwerks die Türsicherung nicht gemindert wird.

2.1.4 Decken (Dächer) und Wände

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 2 3. Spiegelstrich(1) Decken (Dächer) und Wände der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein.

(2) Der durch Decken (Dächer) und Wände gewährleistete Schutz muß mindestens den an Lagertüren zu stellenden Anforderungen entsprechen.

(3) Bei Wänden, in denen sich eine Tür befindet, ist durch geeignete Bauweise, Art des Rahmens und dessen Verbindung mit der Wand, sicherzustellen, daß die Widerstandsfähigkeit solcher Wände der der übrigen Wände im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 nicht nachsteht.

(4) Decken (Dächer) und Wände von nichtbetretbaren Lagern erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2, wenn sie nach SprengLR 210 Nummer 5.1 Abs. 1 bis 3, 5, 6 und 8, Nummer 5.3 Abs. 9 bis 11 errichtet sind.

(5) Decken (Dächer) und Wände von betretbaren Lagern erfüllen die Anforderungen, wenn sie mit Ausnahme des Zugangs aus armiertem Beton von mindestens 30 cm Stärke hergestellt sind und wenn sie im übrigen die Anforderungen der SprengLR 210 Nummer 5.1 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, Nummer 5.3 Abs. 1, 2 und 9 bis 11 sowie Nummer 5.5.5 Abs. 4 sinngemäß erfüllen. Bei Lagern, deren Decken und Wände (Sohlen) unmittelbar an gewachsenen Fels angrenzen, darf die Betonstärke auf 20 cm vermindert werden.

(6) Decken in Gewölbebauweise aus unbewehrtem Beton nach der SprengLR 210 Nummer 5.3 Abs. 8 sind nur zulässig, wenn durch zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. Bewachung, Einbruchmeldeanlage nach Nummer 2.4) eine im Vergleich zur Ausführung nach Absatz 5 gleichwertige Diebstahlsicherung erreicht wird.

(7) Fabrikmäßig hergestellte "Panzergeldschränke erfüllen die an Decken (Dächer), Wände und Sohlen nichtbetretbarer Lager zu stellenden Anforderungen, wenn sie die Sicherheitsstufe D 1 nach RAL-RG 626/1 entsprechend VDMA-Einheitsblatt 24990, Ziffer 1.4, aufweisen (Stahlaußen- und -innenmantel mit armierter Hartbetonfüllung).

2.2 Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände

2.2.1 Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände sind:

Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für sonstige Zwecke, Wettersprengstoffe, Treibladungspulver sowie Raketentreibstoffe.

2.2.2 Türen

Anhang (1) Nr. 2.2.5 Abs. 3 2. SpiegelstrichLager müssen Türen haben, die ausreichend Schutz gegen die Anwendung von Einbruchswerkzeugen bieten.

(2) Türen nach Nummer 2.1.2 erfüllen die zu stellenden Anforderungen. Die Türen müssen den Anforderungen der Nummer 2.1.2 entsprechen, wenn auch sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände im Lager aufbewahrt werden sollen.

(3) Für die Lagertüren gilt Nummer 2.1.2 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die Außentür muß mindestens eine feuerbeständige Stahltür (T 90-1-Tür mit 5 mm Stahlblechmindeststärke) sein. Nummer 2.1.2 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

(4) Wird als Außentür eine feuerbeständige Stahltür nach Absatz 3 Satz 2 verwendet, muß der Aufbewahrungsraum eine Tür aus Stahlblech von mindestens 5 mm Wandstärke besitzen, die durch Rahmen und Diagonalversteifungen gegen Verbiegen geschützt ist.

2.2.3 Türschlösser

Nummer 2.1.3 gilt entsprechend.

2.2.4 Decken (Dächer) und Wände

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 3 3. Spiegelstrich(1) Decken (Dächer) und Wände der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein.

(2) Nummer 2.1.4 gilt entsprechend; jedoch darf die in Nummer 2.1.4 Abs. 5 vorgeschriebene Wandstärke von Wänden, Decken und Sohlen von 30 cm (armierter Beton) auf 20 cm vermindert werden, sofern dem statische Gründe nicht entgegenstehen und sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände nicht aufbewahrt werden sollen. Eine Betonstärke unter 20 cm ist nicht zulässig.

2.3 Lager für alle übrigen Stoffe und Gegenstände

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 4 2. Spiegelstrich(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die Lager zuverlässig verschlossen und die Schlüssel Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die Lager der SprengLR 220 - Bauweise und Einrichtungen der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände - entsprechen.

2.4 Meldeanlagen, Bewachung

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 5 (1) Durch Einbau von Meldeanlagen oder durch Bewachung können die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen ersetzt werden, soweit ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(2) Der Schutz durch Einbruch-Meldeanlagen ist gleichwertig, wenn die Zeit, die benötigt wird, um gewaltsam in das Lager einzudringen (Widerstandszeit), nicht kürzer ist als der Zeitraum zwischen Alarmauslösungen durch die Einbruch-Meldeanlage und dem Eintreffen der Einsatz- bzw. Sicherheitskräfte (z.B. Polizei, Werkschutz) am Lager (Verzugszeit). Die Sicherungsvorkehrungen sind im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle festzulegen.

(3) Die Ausführung der Einbruch-Meldeanlage soll DIN 57833 Teil 1 November 1978 (VDE 0833 Teil 1/11.78: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Überfall und Einbruch - Allgemeine Festlegungen - (VDE-Bestimmung) entsprechen. Die Anlage muß mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a.

    Für die Energieversorgung sind zwei voneinander unabhängige Energiequellen erforderlich. Der Ausfall einer Energiequelle, auch durch Störungen, darf nicht den Ausfall der anderen Energiequelle zur Folge haben. Beim Übergang der Versorgung von einer Energiequelle auf die andere darf die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt werden. Der Ausfall einer Energiequelle muß in der Empfangseinrichtung angezeigt werden.

  2. b.

    Stromkreise, die zur Bildung oder Weiterleitung von Gefahrenmeldungen oder -signalen dienen, müssen ständig elektrisch überwacht sein (z.B. durch Ruhestromüberwachung oder gleichwertige Verfahren). Freileitungen sind unter dieser Bedingung zulässig.

  3. c.

    Bei Einbruchsversuch oder Beschädigung von Anlageteilen muß eine automatische Signalgebung an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.

  4. d.

    In der Empfangseinrichtung muß die Wirksamkeit der Anlage geprüft werden können.

(4) Die Anlage muß ständig betriebsfähig gehalten werden. Bei Ausfall der Anlage muß der Schutz des Lagers durch andere Maßnahmen (z.B. Bewachung) sichergestellt werden.

(5) Die Anlage ist vor Inbetriebnahme, im übrigen mindestens einmal monatlich sowie nach jeder Änderung oder Störungsbeseitigung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen (DIN 57833 Teil 101 (3) und DIN 57833 Teil 1 Nr. 7). Über das Ergebnis der Prüfungen ist Buch zu führen.

(6) Sofern der Alarm nicht unmittelbar bei der Polizei aufläuft, ist durch innerbetriebliche Anweisung seitens der nach dem SprengG verantwortlichen Person festzulegen, welche betriebsinternen Maßnahmen zu treffen sind (z.B. Benachrichtigung der verantwortlichen Person, des Werkschutzes, der Polizei).

(7) Bei durchgehender Bewachung kann von bestimmten Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.5 abgesehen werden, sofern die Bewachung einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Die nach dem SprengG verantwortliche Person hat einen Wachplan aufzustellen.

2.5 Aufbewahrung von Werkzeug und Geräten

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 6 (1) Werkzeuge und Geräte, die Diebstahls- oder Einbruchshandlungen ermöglichen oder unterstützen, sind nach Betriebsschluß verschlossen zu verwahren.

(2) Soweit im Betrieb, insbesondere in Werkstätten, derartige Werkzeuge oder Geräte vorhanden sind oder verwendet werden, sind diese außerhalb der Betriebszeit in geeigneter Weise unter Verschluß zu halten. Dies gilt z.B. für Brenngasflaschen (Acetylen, Sauerstoff), Schneidbrenner, Winden, Brechstangen.

(3) Kraftanschlüsse (elektrischer Strom, Druckluft) in der Nähe (weniger als 100 m) von Lagern sind ebenfalls außerhalb der Betriebszeit gegen mißbräuchliche Benutzung zu sichern.

(1) Amtl. Anm.:

Herausgegeben von der Forschungs- und Prüfgemeinschaft Geldschränke- und Tresoranlagen e.V., Frankfurt am Main

(2) Amtl. Anm.:

Herausgegeben vom Posttechnischen Zentralamt. Darmstadt

(3) Amtl. Anm.:

DIN 57833 Teil 101 (Entwurf April 1978) VDE 0833 Teil 101/78 Entwurf 1: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Überfall und Einbruch - Allgemeine Festlegungen - Ergänzung zu DIN 57833 Teil 1/VDE 0833 Teil 1 (VDE-Bestimmung)