SprengLR 220 - Sprengstofflager-RL 220

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Abschnitt 5 SprengLR 220 - Betriebsvorschriften

Anhang Nr. 2.5.3 Abs. 6 (1) In Lagern dürfen nur die zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt im Lager nicht gestattet.

(2) Pyrotechnische Gegenstände in Ursprungsverpackungen dürfen aus verschiedenen Versandpackungen entnommen und zu neuen Versandpackungen vereinigt werden.