SprengLR 220 - Sprengstofflager-RL 220

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Abschnitt 4 SprengLR 220 - Bauweise und Einrichtung

4.1

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 4
1. Spiegelstrich
(1) Lager für alle übrigen Stoffe und Gegenstände müssen hinsichtlich der Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt nicht bei der Aufbewahrung von Stollen und Gegenständen der Lagergruppe 1.4 sowie pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II, die der Lagergruppe 1.3 angehören.

(2) Soweit Fenster zulässig sind, müssen diese so geschützt (z.B. Drahtgitter) sein, daß im Falle eines Brandes keine brennenden Teile nach draußen gelangen können.

4.2

Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 1(1) Der Fußboden muß - soweit erforderlich - elektrostatisch leitfähig sein, sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, daß sich dort keine Explosivstoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können.

(2) Der Fußboden muß elektrostatisch leitfähig (Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm) sein, wenn durch elektrostatische Energie auslösbare pyrotechnische Sätze oder Gegenstände aufbewahrt werden.

(3) Betonfußböden erfüllen in der Regel die Voraussetzungen an die elektrostatische Leitfähigkeit.

4.3

Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 2 (1) Elektrische Einrichtungen müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.

(2) Werden pyrotechnische Gegenstände ausschließlich in Ursprungs- und Versandpackungen aufbewahrt, so genügen die Bestimmungen für die Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V für feuchte und nasse Räume (VDE 0100; § 45).

(3) Handleuchten dürfen nur mit Kleinspannung betrieben werden.

4.4

Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 3 (1) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 °C nicht überschreiten und muß im übrigen so geregelt werden, daß die Stoffe und Gegenstände keine Temperaturen annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion führen können.

(2) Raumheizungen sind so zu gestalten, daß die Stoffe und Gegenstände keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können. Dies kann z.B. erreicht werden durch

  • Regelung der Raumtemperatur über die Heizleistung oder

  • Anordnung der Heizkörper und Heizleitungen so, daß eine Berührung mit dem Lagergut ausgeschlossen ist, oder

  • Vorrichtungen an Heizkörpern und Heizleitungen zur Abstandhaltung.

(3) Die Heizkörper müssen eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig gut reinigen lassen; Rippenrohre sind nicht zulässig. Die Heizkörper sind mit einem Anstrich zu versehen, der Staubablagerungen leicht erkennen läßt.

4.5

Anhang Nr. 2.5.2 Abs. 5 (1) Lager müssen eine ausreichende Lüftung haben.

(2) Die Lüftung ist ausreichend, wenn Kondenswasser weitgehend vermieden wird. Entsprechend sind die Zu- und Abluftquerschnitte zu wählen.

(3) Lüftungsöffnungen sind außen fest zu vergittern und innen mit Drahtgittern zu verschließen.