Sprengstofflager- Richtlinien
Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
Ausgabe Dezember 1979 (BArbBl. 2/1980 S. 104)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Lage zu Zugängen, Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang sowie für die Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände der Lagergruppen 1.3 und 1.4 nach Nummer 2 (2.2.1, 2.2.5, 2.2.6, 2.5.2 und 2.5.3) des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Diese Vorschriften sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.(1)
Für Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände der Lagergruppen 1.1 und 1.2 gilt die SprengLR 210 sinngemäß.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Lage zu Zugängen | 2 |
Schutz vor Wasser | 3 |
Bauweise und Einrichtung | 4 |
Betriebsvorschriften | 5 |
Diese sind hier kursiv dargestellt.