Abschnitt 3 SprengLR 210 - Schutz vor elektrischer Energie
3.1
Anhang Nr. 2.2.4 | Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektromagnetische Felder (z.B. durch Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefährlicher Weise auf sie einwirken können. |
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3.2 Zur Vermeidung von Gefahren durch Ströme elektrischer Anlagen (Streuströme) sind die in der nachstehenden Tabelle genannten Abstände zwischen den elektrisch auslösbaren Gegenständen mit Explosivstoff und elektrischen Anlagen einzuhalten:
Zünderart Leitungsart | Zünder mit einer Streustromsicherheit von 0,18 Ampere *) | Brückenzünder U | Brückenzünder HU |
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Starkstrom-Freileitungen mit Holzmasten | 10 m | 10 m | 10 m |
Starkstrom-Freileitungen mit Stahlbeton- oder Stahlmasten | 100 m | 50 m | 10 m |
Leitungen elektrischer Bahnen | 300 m | 200 m | 100 m |
*) Dieser Wert entspricht den heute für Sprengarbeiten nicht mehr zugelassenen Brückenzündern A. |
3.3 (1) Funksender strahlen Hochfrequenzenergie aus. Zu den Funksendediensten, zu denen Mindestabstände eingehalten werden müssen, zählen neben ortsfesten Antennenanlagen auch tragbare Sendeanlagen (übliche Strahlungsleistung <3 W), andere bewegliche Funkdienste, z.B. Kraftfahrzeuge mit Sprechfunk (übliche Strahlungsleistung <3W) u.ä.
(2) Von Funksendediensten ist in der Regel ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten. Dieser darf, ausgenommen von Feuerleit-Radargeräten, in Abhängigkeit von der Strahlungsleistung des Senders verringert werden, wobei gegenüber sonstigen Radargeräten 10 m nicht unterschritten werden dürfen.
(3) Bei Strahlungsleistungen bis 1,0 W (z.B. bei kleineren Handfunkgeräten) brauchen bei der Aufbewahrung von Brückenzündern U und HU keine Mindestabstände eingehalten werden. Bei Strahlungsleistungen von mehr als 1 W müssen folgende Mindestabstände vom Sender (Antennenträger) eingehalten werden:
Strahlungsleistung | Mindestabstand | |||
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mehr als | 1,0 Watt | bis | 5,0 Watt | 2 m |
mehr als | 5,0 Watt | bis | 1,0 Kilowatt | 20 m |
mehr als | 1,0 Kilowatt | bis | 10 Kilowatt | 50 m |
mehr als | 10 Kilowatt | bis | 100 Kilowatt | 100 m |
mehr als | 100 Kilowatt | bis | 400 Kilowatt | 150 m |
mehr als | 400 Kilowatt | bis | 1000 Kilowatt | 200 m |
Auf DIN 57848 Teil 1 wird hingewiesen, die auch Sicherheitsabstände bei höheren Strahlungsleistungen und bei Aufbewahrung empfindlicherer Zünder als U und HU enthält.