SprengLR 210 - Sprengstofflager-RL 210

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Abschnitt 2 SprengLR 210 - Lage zu Zugängen

Anhang Nr. 2.2.1 Abs. 1(1) Stoffe und Gegenstände dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.

(2) Der Schutz der Benutzer der Zugänge ist auf andere Weise gegeben, wenn Schutzwälle, Schutzmauern oder Erdschutzwände errichtet werden.

(3) Schutzwälle sind Erdwälle verschiedener Form. Als Schüttgut ist ein die Explosionswirkung dämpfendes Material zu verwenden. Geeignet sind z.B. Sand, Feinkies, Mutterboden; Mittelkies (Korngröße bis 32 mm) darf anteilig 15 % nicht übersteigen. Das Schüttgut muß frei von festen Körpern sein, deren größter Umfang mehr als 30 cm beträgt. Es darf keine Stoffe enthalten, die verwesen oder verfaulen können und hierdurch Hohlräume oder Setzungen hervorrufen. Die Kronenbreite muß mindestens 50 cm betragen.

(4) Schutzmauern sind Mauern aus Mauerwerk oder Beton. Schutzmauern müssen folgende Mindestdicken haben:

Mauern aus unbewehrtem Beton B 150 (DIN 1045)50 cm       
Mauern aus bewehrtem Beton B 250 (DIN 1045)30-40 cm
Bei den Lagergruppen 1.2 bis 1.4 auch Ziegelmauerwerk; diese Mauern müssen mit Vollziegeln VMZ 12 (DIN 105) in Kalkzementmörtel M G II (DIN 1053) vollfugig gemauert sein74 cm

Natursteine dürfen für Schutzmauern nicht verwendet werden.

(5) Erdschutzwände sind Schutzwände aus Erde zwischen Schalen. Sie müssen mindestens 1 m dick sein. Die Schalen der Erdschutzwände sollen nicht steiler als 75° sein. Sie dürfen nicht aus Material bestehen, das scharfkantige Wurfstücke bilden kann (z.B. Stahlblech). Der Zwischenraum zwischen den Schalen muß mit Schüttgut entsprechend Absatz 3 bis zur Oberkante ausgefüllt sein.

(6) Schutzwälle, Schutzmauern und Erdschutzwände müssen die Oberkante der Deckenkonstruktion des Lagers um mindestens 1 m überragen.