RAB 25 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 25

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Abschnitt 2 RAB 25 - Teil 2
Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Druckluftverordnung

1 Vorbemerkungen

Der Arbeitgeber hat gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Druckluftverordnung einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht. Der Fachkundige und dessen ständiger Vertreter müssen einen behördlichen Befähigungsschein gemäß § 18 Abs. 2 DruckLV für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzen.

Der ASGB hält es für sinnvoll, ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu Arbeiten in Druckluft als Grundlage für die Erteilung eines Befähigungsscheines für Fachkundige nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV zu beschreiben und damit eine sichere Leitung und Überwachung der Arbeiten in Druckluft zu unterstützen sowie Empfehlungen für den Nachweis dieser Erfahrungen und Kenntnisse und die Erteilung des Befähigungsscheines zu geben.

2 Anwendungsbereich

Diese Regel beschreibt Umfang und Nachweis ausreichender Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in Arbeiten in Druckluft als Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungsscheines für Fachkundige nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV.

3 Aufgaben des Fachkundigen

Die Aufgaben des Fachkundigen ergeben sich aus der DruckLV sowie durch Übertragung von weiteren Aufgaben durch den Arbeitgeber, z.B.:

  • Leiten der Arbeiten in Druckluft und ständiges Überwachen des Betriebes der Arbeitskammer (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV),
  • Mitwirken bei der Erstellung und erforderlichen Anpassung der Anzeige von Druckluftarbeiten bei der zuständigen Behörde (§ 3 DruckLV),
  • Mitwirken bei Anträgen für Ausnahmegenehmigungen (§ 6 DruckLV),
  • Veranlassen von Prüfungen durch Sachverständige (§ 7 DruckLV),
  • Verhindern eines Drucklufteinsatzes ungeeigneter Personen (§§ 9, 10, 11, 14 DruckLV),
  • Zusammenarbeit mit dem ermächtigten Arzt (§§ 11, 12, 14 DruckLV),
  • Führen der Gesundheitskartei (§ 16 DruckLV),
  • Mitwirken bei der Ausstattung mit Krankendruckluftkammer, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen (§ 17 DruckLV),
  • Mitwirken bei der Auswahl und Bestellung von Sachkundigen, Schleusenwärtern und Betriebshelfern (§ 18 DruckLV),
  • Belehren der Arbeitnehmer (§ 20 DruckLV),
  • Gewährleisten ordnungsgemäßer Schleusungen (§ 21 DruckLV).

4 Antrag

Der Befähigungsschein ist schriftlich bei der für den Vollzug der Druckluftverordnung zuständigen Behörde entsprechend den als Anlage B und Anlage C beigefügten Mustern zu beantragen.

5 Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsscheines

Voraussetzung für die Erteilung sind:

  • eine abgeschlossene Ausbildung in einem baufachlichen Beruf oder eine gleichwertige Qualifikation,
  • Tätigkeit in Leitungsfunktion,
  • ausreichende praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten bei Arbeiten in Druckluft; hierbei sind in der Regel mindestens 50 Drucklufteinsätze, z.B. durch Vorlage von Ablichtungen aus Schleusenbüchern, nachzuweisen sowie eine durch den jeweiligen Fachkundigen bestätigte Aufstellung dieser Tätigkeiten vorzulegen,
  • ausreichender Kenntnisse über die bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen.

Der Nachweis ist in einer Prüfung nach Nr. 6 vor einer Prüfungskommission gemäß Nr. 7 zu erbringen.

6 Prüfung

In einer Prüfung hat der Antragsteller ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über:

  1. Gesundheitsgefahren bei Arbeiten in Überdruck, z.B.:

    • Spezifische Wirkungen von Stickstoff und Sauerstoff,

    • Druckluftbeschwerden,

    • Drucklufterkrankungen,

    • Gefahren bei plötzlichem Druckabfall;

  2. technische Besonderheiten einer Druckluftbaustelle, z.B.:

    • Beschaffenheit und Betrieb von Schleusen, Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen, Krankendruckluftkammern, Erholungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie sanitärer Einrichtungen,

    • Gefahren bei Arbeiten in Druckluft und Maßnahmen zu deren Reduzierung, z.B. größere Brandgefahr auf Grund des höheren Arbeitsdruckes, beim Ausschleusen mit Sauerstoff, erhöhte Gefahren beim Schweißen, Schneiden und Brennen, Gefahrstoffe in Überdruck;

  3. organisatorische Besonderheiten bei der Durchführung von Arbeiten in Druckluft, z.B.:

    • Kleidung und persönliche Schutzausrüstung,

    • Ablauf von Schleusungsvorgängen, auch unter Berücksichtigung von Störungen (z.B. Ausfall der Sauerstoffanlage),

    • Verhalten in der Arbeitskammer; Verhalten vor, während und nach dem Ausschleusen; Verhalten bei plötzlichem Druckabfall,

    • Anweisung für Schleusenwärter;

  4. Rechtsvorschriften zu Arbeiten in Druckluft.

7 Zusammensetzung der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission setzt sich mindestens zusammen aus:

  • einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender,
  • einem Vertreter des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung als Beisitzer,
  • einem nach § 13 DruckLV ermächtigten Arzt als Beisitzer.

8 Befähigungsschein

Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines wird in der Regel auf 3 Jahre befristet. Er kann ohne erneute Prüfung verlängert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Geltungsdauer als Fachkundiger gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV eingesetzt war.

In Abhängigkeit von Druckhöhe und Zeitumfang der auf Druckluftbaustellen erworbenen Erfahrungen kann der Geltungsbereich des Befähigungsscheines bezüglich des Arbeitsdrucks begrenzt werden.

Betrug der Arbeitsdruck bei Arbeiten in Druckluft, bei denen die praktische Erfahrung erworben wurde, überwiegend weniger als 0,7 bar, ist der Befähigungsschein auf Arbeitsdrücke unter 0,7 bar zu begrenzen.

Ein Muster des Befähigungsscheines ist als Anlage D beigefügt.