VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 8 VkVO - Dächer

(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

  1. 1.
    in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. 2.
    in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein,
  3. 3.
    in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein.

(2) Bedachungen müssen

  1. 1.
    gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
  2. 2.
    bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; hiervon ausgenommen sind die Dachhaut und die Dampfsperre.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1

  1. 1.
    bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen schwerentflammbar,
  2. 2.
    bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nichtbrennbar sein. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.