§ 8 VkVO - Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
- 1.in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- 2.in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein,
- 3.in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein.
(2) Bedachungen müssen
- 1.gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
- 2.bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; hiervon ausgenommen sind die Dachhaut und die Dampfsperre.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1
- 1.bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen schwerentflammbar,
- 2.bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nichtbrennbar sein. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.