VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 7 VkVO - Decken

(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, müssen

  1. 1.
    in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nur feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. 2.
    in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.

(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.

(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen, zwischen Ladenstraßen sowie zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen

  1. 1.
    in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  2. 2.
    in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.