VkVO,RP - VerkaufsstättenV

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§ 13 VkVO - Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

(2) Notwendige Flure für die Kundschaft müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für die Kundschaft genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Flächen insgesamt nicht mehr als 500 qm beträgt.

(3) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für die Kundschaft oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(4) Ladenstraßen, notwendige Flure für die Kundschaft und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

(5) Wände und Decken notwendiger Flure für die Kundschaft müssen

  1. 1.
    in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. 2.
    in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Bodenbeläge in notwendigen Fluren für die Kundschaft müssen mindestens schwerentflammbar sein.

(6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 32 LBauO bleiben unberührt.