
§ 49 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Siebter Abschnitt – Besondere Anlagen
§ 49 LBauO – Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
(1) Für bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Erleichterungen von den §§ 27 bis 48 zugelassen werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.