GarVO,SL - GaragenV

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§ 3 GarVO - Rampen

(1) Die Neigung der Rampen soll 15 v.H., bei Kleingaragen 20 v.H. nicht überschreiten. Die Breite der Fahrbahnen auf Rampen muss mindestens der Breite der Zu- und Abfahrten nach § 2 Abs. 3 entsprechen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampe mit mehr als 5 v.H. Neigung muss eine waagerechte Fläche von mindestens 5 m Länge liegen; bei Rampen, die ausschließlich dem Verkehr von Personenkraftwagen dienen, kann zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampe eine waagerechte oder bis zu 10 v.H. geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge gestattet werden.

(3) Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und bei einer Neigung von mehr als 15 v.H. Vorrichtungen haben, die Fußgänger gegen Ausgleiten schützen. In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 80 cm breiten erhöhten Gehsteig haben. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot durch dauerhafte Anschläge hinzuweisen. Außenrampen von Mittel- und Großgaragen sind so herzustellen oder so zu schützen, dass sie auch bei Eis- und Schneeglätte sicher befahren werden können.

(4) Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.

(5) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten können.

(6) An Rampen, die von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2 m Breite benutzt werden, können höhere Anforderungen gestellt werden.

(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.