§ 29 GarVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen dem Gebot des § 21 Satz 1 und 2 die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege nicht verkehrssicher und frei hält;
- 2.entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Lüftungsöffnungen verschließt oder zustellt;
- 3.entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 3 mechanische Lüftungsanlagen so betreibt, dass der in § 14 Abs. 1 Satz 3 genannte Wert überschritten wird;
- 4.entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 4 CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet lässt;
- 5.entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 2 Satz 2 nicht zum Abschalten der Motoren auffordert;
- 6.entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 2 Satz 3 der Aufforderung zum Abschalten der Motoren nicht nachkommt;
- 7.entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter in Garagen aufbewahrt;
- 8.entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 offenes Feuer verwendet;
- 9.entgegen den Geboten des § 26 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.