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§ 29 GarVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen dem Gebot des § 21 Satz 1 und 2 die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege nicht verkehrssicher und frei hält;
  2. 2.
    entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Lüftungsöffnungen verschließt oder zustellt;
  3. 3.
    entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 3 mechanische Lüftungsanlagen so betreibt, dass der in § 14 Abs. 1 Satz 3 genannte Wert überschritten wird;
  4. 4.
    entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 4 CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet lässt;
  5. 5.
    entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 2 Satz 2 nicht zum Abschalten der Motoren auffordert;
  6. 6.
    entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 2 Satz 3 der Aufforderung zum Abschalten der Motoren nicht nachkommt;
  7. 7.
    entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter in Garagen aufbewahrt;
  8. 8.
    entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 offenes Feuer verwendet;
  9. 9.
    entgegen den Geboten des § 26 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.