GarVO,SL - GaragenV

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§ 2 GarVO - Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten von Garagen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind so anzuordnen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

(2) Vor Schranken, Garagentoren und anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

(3) Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens betragen:

3 m bei Benutzung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2 m Breite, 3,50 m bei Benutzung durch breitere Kraftfahrzeuge. Schmalere Fahrbahnen sind im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren zulässig. Breitere Fahrbahnen, insbesondere in Kurven, können verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Durch Zu- und Abfahrten von Garagen darf die Benutzbarkeit der Ausgänge von Rettungswegen baulicher Anlagen nicht behindert werden.

(5) Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.

(6) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben; die Anordnung von Zufahrten und Abfahrten an verschiedenen Seiten der Garage kann gefordert werden, wenn dies wegen des Verkehrs oder wegen der Sicherheit erforderlich ist. Zu- und Abfahrten von Großgaragen dürfen sich nicht höhengleich kreuzen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

(7) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten nach Absatz 3 ein mindestens 80 cm breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind.

(8) In den Fällen der Absätze 3, 6 und 7 sind abweichend vom § 1 Abs. 5 Satz 2 die Abstell- und Verkehrsflächen von Dachstellplätzen auf die Nutzfläche der Garage anzurechnen.

(9) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 7 sinngemäß.