§ 27 GarVO - Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Garagen
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§§ 21 bis 24) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 26) entsprechend anzuwenden.