GarVO,SL - GaragenV

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§ 26 GarVO - Prüfungen

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Die Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. An der Prüfung sind die mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betrauten Behörden zu beteiligen.