§ 24 GarVO - Abstellen von Druckgasfahrzeugen
Kraftfahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, das schwerer ist als Luft, wie Propan, Butan und deren Gemische, dürfen in Garagen nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.