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§ 22 GarVO - Schutz gegen Vergiftung

(1) Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Mechanische Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, dass der CO-Gehalt der Luft im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt (§ 14 Abs. 1 Satz 3). CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(2) In Garagen dürfen Motoren nur zum Erreichen und zum Verlassen der Garagenstellplätze laufen. Bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 250 ppm in Garagen mit CO-Warnanlagen nach § 14 Abs. 3 sowie bei Ausfall der Lüftung müssen die Benutzer der Garagen über Lautsprecher oder Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzuschalten. Dieser Aufforderung ist Folge zu leisten.