§ 21 GarVO - Verkehrssicherung
Die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege sind bis zur öffentlichen Verkehrsfläche verkehrssicher und frei zu halten. Dies gilt insbesondere bei Eis- und Schneeglätte. Bei Dunkelheit sind sie zu beleuchten, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.