GarVO,SL - GaragenV

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§ 18 GarVO - Tankstellen in Verbindung mit Garagen

(1) Werden Tankstellen mit Zapfsäulen, Zapfgeräten oder Tankautomaten in Garagengeschossen oder auf Dachstellplätzen errichtet, so müssen die tragenden Wände, Stützen und Decken dieser Geschosse oder die Decken unter den Dachstellplätzen innerhalb des betreffenden Brandabschnittes feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für eingeschossige oberirdische Garagen.

(2) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten sind so aufzustellen, dass sie und die an ihnen tankenden Kraftfahrzeuge die zügige Zu- und Abfahrt zu und von den Garagenstellplätzen und die sichere Benutzung der Rettungswege nicht behindern.