GarVO,SL - GaragenV

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§ 15 GarVO - Unzulässigkeit von Zündquellen

(1) Garagen dürfen keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.

(2) Die Oberflächentemperatur von Heizungsanlagen darf 300 Grad C nicht überschreiten. Heizungsanlagen, die Oberflächentemperaturen von mehr als 110 Grad Celsius erreichen können, sind mit Verkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen und mit schräger Abdeckung zu versehen, sodass Gegenstände nicht darauf abgelegt werden können.

(3) In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Garagengeschosse von Großgaragen, die unter dem obersten Kellergeschoss liegen, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Garage verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, haben.